Verwaltungsgerichtshof
14.12.2009
2007/10/0076
Im Hinblick auf Paragraph 140, ABGB können Prozesskosten für zivilgerichtliche Verfahren des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruches als Sonderbedarf (über den laufenden monatlichen Unterhalt hinaus) zu berücksichtigen sein vergleiche OGH EvBl. 1994/148 oder EvBl. 1995/126). Insofern wäre - gegebenenfalls - eine im fraglichen Zeitraum (ab der Antragstellung) wirksame Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bf durch Tragung der Prozesskosten auf Grund rechtlicher Verpflichtung zu berücksichtigen. (hier: Der Bf hat eine solche Belastung im Verwaltungsverfahren jedoch nicht nachgewiesen.)