Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2009

Geschäftszahl

2007/10/0076

Rechtssatz

In gleicher Weise wie der VwGH annimmt, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistungen mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum gilt, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren vergleiche E 30. Mai 2001, 2000/11/0015; E 13. Oktober 2004, 2002/10/0012), ist auch die Festsetzung der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 46, Absatz eins, Krnt SHG 1996 dahin gehend zu verstehen, dass der festgesetzte Kostenbeitrag für die Dauer unveränderter Verhältnisse als festgesetzt zu gelten hat.