Verwaltungsgerichtshof
28.06.2010
2007/10/0007
Den vollziehenden Behörden ist bei der Handhabung des § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 kein Ermessen eingeräumt.Den vollziehenden Behörden ist bei der Handhabung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 2005 kein Ermessen eingeräumt.