Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2010

Geschäftszahl

2007/10/0007

Rechtssatz

Den vollziehenden Behörden ist bei der Handhabung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 2005 kein Ermessen eingeräumt.