Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Geschäftszahl

2007/09/0361

Rechtssatz

Der VfGH hat nach dem Urteil des EGMR im Fall Zolotukhin vergleiche E EGMR 10. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin)) seine Rsp zum Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, 7. ZP MRK dahingehend verfeinert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden und erachtete die Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung (ohne Berücksichtigung einer Alkoholisierung, Paragraph 88, Absatz eins, StGB), Verurteilung wegen Imstichlassens eines Verletzten (Paragraph 94, Absatz eins, StGB) und Unterdrückung eines Beweismittels (Paragraph 295, StGB) einerseits und die Verfolgung und Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einem Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,6 mg/l und 0,8 mg/l (Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960) im Hinblick auf Artikel 4, 7. ZP MRK für zulässig (Hinweis E VfGH 2. Juli 2009, B 559/08).(Hier: Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG und Paragraph 105, Absatz eins, FrG 1997 - unzulässig, weil Sachverhaltsidentität)