Verwaltungsgerichtshof
24.02.2011
2007/09/0361
Hat die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasst und enthielt umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, durfte eine Bestrafung des Beschuldigten im Lichte des Artikel 4, 7. ZP MRK nicht erfolgen.