Verwaltungsgerichtshof
24.02.2011
2007/09/0361
Die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist im Lichte der Verfassungsbestimmung des Artikel 4, 7. ZP MRK auszulegen. Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, hat der EGMR die Ansicht vertreten vergleiche E EGMR 10. Februar 2009, 14939/03 (Sergey Zolotukhin); E EGMR 16. Juni 2009, 13079/0325 (Ruotsalainen); E EGMR 25. Juni 2009, 55759/07 (Maresti) und E EGMR 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev)), dass allein auf die Fakten abzustellen ist und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Weiters wurde darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Bf verurteilt worden war vergleiche E EGMR 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), betreffend Verurteilung wegen mittelbarer Körperverletzung und Hausfriedensbruch einerseits und eine Bestrafung wegen Störung der öffentlichen Ordnung anderseits). Aus diesem Grunde durfte der Bf in diesem Fall nicht ein zweites Mal verwaltungsbehördlich verfolgt werden.