Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2010

Geschäftszahl

2007/09/0356

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0263 E 16. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Probearbeit, die nicht als Beschäftigung iSd Paragraph 2, AuslBG zu qualifizieren ist, kann grundsätzlich nur dann als gegeben erachtet werden, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht besteht und etwa ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist (Hinweis E 1. Oktober 1997, 96/09/0036).