Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.2008

Geschäftszahl

2007/09/0339

Rechtssatz

Bei der Tätigkeit einer Tabledancerin oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements handelt es sich um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG. Bei weiblichen Personen, die für von Gästen konsumierte Getränke Provisionen erhalten, ist die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischen Verknüpfung mit dem Barbetrieb gerechtfertigt (Hinweis E 6. März 2008, Zl. 2007/09/0237, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/09/0340