Verwaltungsgerichtshof
08.08.2008
2007/09/0339
Bei der Tätigkeit einer Tabledancerin oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements handelt es sich um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG. Bei weiblichen Personen, die für von Gästen konsumierte Getränke Provisionen erhalten, ist die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischen Verknüpfung mit dem Barbetrieb gerechtfertigt (Hinweis E 6. März 2008, Zl. 2007/09/0237, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2007/09/0340