Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2007/09/0263

Rechtssatz

Eine Probearbeit, die nicht als Beschäftigung iSd Paragraph 2, AuslBG zu qualifizieren ist, kann grundsätzlich nur dann als gegeben erachtet werden, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht besteht und etwa ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist (Hinweis E 1. Oktober 1997, 96/09/0036).