Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2007/09/0243

Rechtssatz

Liegt die Voraussetzung des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall VStG vor, dann ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde oder in welcher prozessualen Eigenschaft die Befragten vernommen wurden, weil das Gesetz eine Einschränkung auf jenes Verfahren, in dem das Verlesene verwertet wird, nicht kennt.