Verwaltungsgerichtshof
03.04.2008
2007/09/0183
GRS wie 2007/07/0033 E 27. März 2008 RS 3
(hier betreffend Dreijahresfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG)
Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.