Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2008

Geschäftszahl

2007/09/0183

Rechtssatz

Bei den Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG einerseits und nach Paragraph 56, Absatz 2, BDG andererseits handelt es sich um einander nicht ausschließende Strafdrohungen (echte Deliktskonkurrenz). Dies schon deshalb, weil es sich bei ersterer um dienstliches Verhalten, bei letzterer um außerdienstliches Verhalten handelt.