Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2008

Geschäftszahl

2007/09/0136

Rechtssatz

Unabhängig von dem Umstand, dass damit die Anwendbarkeit des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 ausgeschlossen ist (Hinweis u.a. auf die E vom 18. Oktober 1989, Zl. 86/09/0178, und vom 18. November 1993, Zlen. 93/09/0320 und 93/09/0361) - trifft es zu, dass angesichts des Tätigkeitsfeldes des Beschuldigten (eines Gruppeninspektors) das von ihm begangene Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 in Betracht zu ziehen ist. In diesem Sinne wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (Hinweis u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom 18. Jänner 2008, Zl. 2 BvR 313/07).