Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2008

Geschäftszahl

2007/09/0035

Rechtssatz

Auch für Fremde nicht ohne weiteres betretbare Baustellen fallen unter den Begriff der "auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens" (Hinweis E vom 22. Februar 2006, Zl. 2003/09/0038, mwN).