Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Geschäftszahl

2007/08/0305

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2264/50 B 1. Juli 1954 RS 2

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß der VwGH bei Fällung seines Erkenntnisses nicht die nach Ansicht des Antragstellers notwendigen rechtlichen Erwägungen angestellt und sich nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt habe, kann das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG nicht dargetan werden, da ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des VwGH erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann.