Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Geschäftszahl

2007/08/0305

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0053 B 27. März 1990 RS 4

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Beschwerdeverfahren reicht nicht für nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens gestellte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag dahingehend, die Bevollmächtigung des einschreitenden RA nachzuweisen oder den Schriftsatz eigenhändig unterfertigen zu lassen, wenn sich bereits aus dem Vorbringen im Antrag die mangelnde Berechtigung der Anträge ergibt.