Verwaltungsgerichtshof
22.12.2010
2007/08/0243
Ungeachtet dessen, dass die rechtskräftige Bejahung der Teilversicherung eine Feststellung der Vollversicherung für denselben Zeitraum ausschließt und umgekehrt die Feststellung der Vollversicherung eine Teilversicherung, gilt dies nicht auch im Fall der Verneinung: Die Feststellung des Nichtvorliegens der Teilversicherung entfaltet für das Verfahren über die Vollversicherungspflicht keine Bindung dahin, dass damit die Pflichtversicherung im Verfahren über die Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG feststünde; es steht den Parteien im Verfahren über die Vollversicherung z.B. weiterhin der Einwand offen, dass eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gar nicht vorlag.