Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.2008

Geschäftszahl

2007/08/0240

Rechtssatz

Für die Dienstgebereigenschaft ist es wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Entscheidend ist, ob der Betrieb dem in Frage kommenden Dienstgeber wirtschaftlich zuzurechnen ist, d.h. auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird, mit anderen Worten, ob der in Frage kommende Dienstnehmer aus den im Betriebszusammenhang getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Wer berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund rechtlicher Gegebenheiten (z.B. des Eigentums am Betrieb) beantwortet werden kann, wobei eine Änderung dieser Zuordnung durch Rechtsakte möglich ist (Hinweis: E vom 4.7.2007, Zl. 2004/08/0127, mwN).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/08/0239 E 2. April 2008

Besprechung in:

ASoK Nr. 5 aus 2010,, S. 179 bis 188;