Verwaltungsgerichtshof
02.04.2008
2007/08/0240
Ein Betrieb eines Dienstgebers liegt insbesondere dann vor, wenn dieser über eine eigene Betriebsstätte verfügt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und in der der in Frage kommende Dienstgeber die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat. Aus der Ausübung von einzelnen Funktionen, wie der Aufnahme und der Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann hingegen für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (Hinweis: E vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0157).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/08/0239 E 2. April 2008
Besprechung in:
ASoK Nr. 5 aus 2010,, S. 179 bis 188;