Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.2008

Geschäftszahl

2007/08/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0262 E 12. November 1991 RS 3

(Hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Aus der Ausübung von Funktionen wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (Hinweis E 16.11.1960, 1572/57) (hier: zur Frage der Dienstgebereigenschaft eines Landes - Bundeslandes - gegenüber Arbeitern, die bei Bauvorhaben von Bringungsgemeinschaften eingesetzt sind).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/08/0239 E 2. April 2008

Besprechung in:

ASoK Nr. 5 aus 2010,, S. 179 bis 188;