Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.2008

Geschäftszahl

2007/08/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0222 E 17. Dezember 1991 VwSlg 13551 A/1991 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/08/0239 E 2. April 2008

Besprechung in:

ASoK Nr. 5 aus 2010,, S. 179 bis 188;