Verwaltungsgerichtshof
09.09.2009
2007/08/0227
Die Behörde hat die Abgabestelle von Amts wegen zu ermitteln. Nicht die Partei ist für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungs- und beweispflichtig, sondern im Falle einer - substanziierten Bestreitung durch die Partei - die Behörde für ihr Vorliegen (Hinweis E 24. November 1997, E 26. November 2008, 2005/08/0089).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/09/0200 E 16. September 2009