Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2009

Geschäftszahl

2007/08/0227

Rechtssatz

Die Behörde hat die Abgabestelle von Amts wegen zu ermitteln. Nicht die Partei ist für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungs- und beweispflichtig, sondern im Falle einer - substanziierten Bestreitung durch die Partei - die Behörde für ihr Vorliegen (Hinweis E 24. November 1997, E 26. November 2008, 2005/08/0089).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/09/0200 E 16. September 2009