Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2008

Geschäftszahl

2007/08/0179

Rechtssatz

Auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kann es zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0084, mwN). Der von der Beschäftigten (hier Table-Tänzerin in einer Bar) relevierte Entgeltausfall bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung allein vermag die persönliche Abhängigkeit daher nicht in Frage zu stellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2003/08/0232).