Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2008

Geschäftszahl

2007/08/0179

Rechtssatz

Auch die Geldleistungen, die die Tänzerinnen von den Gästen des Lokales erhalten haben, haben als von Dritten gewährte Geldleistungen hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Tänzerinnen Relevanz vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, ASVG). Ebenso sind unentgeltliche Wohnmöglichkeiten Sachleistungen iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG.