Verwaltungsgerichtshof
16.03.2011
2007/08/0153
Der Versicherungsvertreter hat vom Arbeitgeber "bestehende Kundenadressen zur Betreuung und Bearbeitung" erhalten. Dieser Kundenstock, für dessen Betreuung Provisionen in Aussicht gestellt wurden, und der eine Grundlage für die "Bearbeitung" - also die Akquisition neuer Verträge - bildete, stellt für die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters ein wesentliches Betriebsmittel dar.