Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2011

Geschäftszahl

2007/08/0153

Rechtssatz

Der Versicherungsvertreter hat vom Arbeitgeber "bestehende Kundenadressen zur Betreuung und Bearbeitung" erhalten. Dieser Kundenstock, für dessen Betreuung Provisionen in Aussicht gestellt wurden, und der eine Grundlage für die "Bearbeitung" - also die Akquisition neuer Verträge - bildete, stellt für die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters ein wesentliches Betriebsmittel dar.