Verwaltungsgerichtshof
16.03.2011
2007/08/0153
Dass Provisionen nur bei Abschluss von Verträgen gezahlt wurden (im "Werkvertrag" ist allerdings auch die Leistung von Betreuungsprovisionen vorgesehen, "sobald eine Beziehung durch Kunde und Mitarbeiter hergestellt ist"), vermag nicht das Vorliegen eines Werkvertrages zu belegen, da eine provisionsbezogene Entlohnung allein noch keinen Werkvertrag begründet und daher der Annahme eines freien Dienstverhältnisses und damit einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht entgegensteht (Hinweis E 2. April 2008, 2007/08/0107).