Verwaltungsgerichtshof
16.02.2011
2007/08/0109
GRS wie 2006/08/0152 E 1. April 2009 RS 3
Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ihn trifft eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1994 und vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0151).