Verwaltungsgerichtshof
02.04.2008
2007/08/0107
Der Spruch der Einspruchsbescheide wurde jeweils damit eingeleitet, dass vom "Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter Instanz gemäß Paragraph 413, Absatz eins, ASVG" der nachfolgende Bescheidspruch ergehe. In einem solchen Fall kann nicht davon die Rede sein, dass eine Verbesserung einer irrtümlich namens der Landesregierung beigesetzten Fertigungsklausel unzulässig wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, S. 1134 unter E 219f wiedergegebene hg. Rechtsprechung; vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2006/03/0106).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/08/0108 E 2. April 2008