Verwaltungsgerichtshof
02.04.2008
2007/08/0107
Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn kein Zweifel bestehen kann, dass das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt das Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneter) Empfänger des Verwaltungsaktes ist, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz. Eine derartige Berichtigung könnte auch bei rechtskräftigen Bescheiden auf Grund des Paragraph 62, Absatz 4, AVG erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/08/0107, mwN).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/08/0108 E 2. April 2008