Verwaltungsgerichtshof
27.04.2011
2007/08/0076
Im Unterschied zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann - wegen des nach dem BUAG weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten vergleiche nunmehr aber Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2010/62) - die Mithaftung des Vertreters für Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung der ihn gegenüber der mitbeteiligten Kasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen (Hinweis E 20. Dezember 2000, 97/08/0568).