Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2007

Geschäftszahl

2007/08/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1829/79 B 25. Juli 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen dem Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen läßt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind vergleiche den Beschluß des VwGHs vom 19.11.1969, 1678/69) und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/08/0069