Verwaltungsgerichtshof
19.09.2007
2007/08/0068
GRS wie 1829/79 B 25. Juli 1979 RS 1
Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen dem Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen läßt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind vergleiche den Beschluß des VwGHs vom 19.11.1969, 1678/69) und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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