Verwaltungsgerichtshof
16.03.2011
2007/08/0064
GRS wie 2000/08/0045 E 23. April 2003 VwSlg 16060 A/2003 RS 6 (hier nur der letzte Satz)
Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (Hinweis E 3. Juli 1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/08/0123