Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2011

Geschäftszahl

2007/08/0064

Rechtssatz

Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gilt als Dienstnehmer auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Aus dieser Bestimmung kann allerdings kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht zu bejahen ist (Hinweis: E 21. Dezember 2005, 2004/08/0066).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/08/0123