Verwaltungsgerichtshof
22.12.2010
2007/08/0045
GRS wie 99/08/0103 E 7. August 2002 VwSlg 15881 A/2002 RS 4
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG betrifft den Fall, dass ein "zu niedriges Entgelt gemeldet worden ist", wobei der Tatbestand nicht auf ein Verhalten anlässlich des Beginns der Pflichtversicherung eingeschränkt ist. Die Meldung eines zu niedrigen Entgelts kann aber nicht nur dadurch herbeigeführt werden, dass ein in der Meldung genanntes Entgelt niedriger ist, als das tatsächlich ausgezahlte oder als das tatsächlich gebührende (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG), sondern der Tatbestand kann auch dadurch erfüllt werden, dass die Meldung einer Erhöhung des Ist- bzw Anspruchslohns unterbleibt. Eine unrichtige Meldung im letztgenannten Sinne liegt aber nicht allein schon dann vor, wenn die Meldung der Entgelterhöhung verspätet erfolgt, da die bloße Verspätung (wie der Unterschied zum Wortlaut des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zeigt) nicht tatbildlich ist. Vielmehr muss es zusätzlich zu einer zu niedrigen Beitragsvorschreibung gekommen sein oder der Dienstgeber muss zumindest einen Beitrag in unrichtiger Höhe entrichtet haben. Dies ergibt sich aus der Sanktion in Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, deren Bemessungsgrundlage die "Differenz zwischen den Beiträgen, die sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergeben und den zu entrichtenden Beiträgen" darstellt, was voraussetzt, dass sich die Unrichtigkeit der Meldung in zumindest einer unrichtigen Beitragsentrichtung ausgewirkt hat.