Verwaltungsgerichtshof
22.12.2010
2007/08/0045
GRS wie 88/08/0138 E 3. Juli 1990 RS 3
Da der Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinne dieser Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen. Das schließt freilich nicht aus, daß dem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zugrundegelegt wird, da eine solche vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist. Der Beitragsbemessung und auch dem gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsvergleich mit dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn ist in einem solchen Fall das entsprechend errechnete Bruttoentgelt zugrundezulegen (Hinweis E 13.11.1981, 1160/80)