Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2009

Geschäftszahl

2007/08/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 18

Stammrechtssatz

Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger ist nach den Paragraphen 355, 409, 410, Absatz eins, ASVG immer (also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises) berechtigt, ua in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen; verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen (in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ASVG nicht genannten) Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Bescheiderteilung verlangt (Hinweis E 21.3.1985, 84/08/0147).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/08/0034

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/08/0037 E 10. Juni 2009