Verwaltungsgerichtshof
29.05.2008
2007/07/0133
Eine "Verbindung" im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.