Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2009

Geschäftszahl

2007/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 2

(Hier: Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer wird zur Last gelegt, dass von der GmbH auf einer Baustelle in Wien eine mobile Behandlungsanlage iSd Paragraph 52, AWG 2002 ohne die erforderliche Genehmigung gewerbsmäßig betrieben wurde. Sitz des Unternehmens liegt jedoch in T. Die belBeh hat Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht beachtet.)

Stammrechtssatz

Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, daß der von ihm repräsentierte Inhaber einer abfallrechtlichen Erlaubnis durch seine von ihm beauftragten Dienstnehmer die ihm auferlegten Erlaubnisbeschränkungen überschritten hat, grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0131).