Verwaltungsgerichtshof
24.07.2008
2007/07/0095
Bei einem Bewilligungsprojekt (hier: Kleinkläranlage) gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 ist zwar die Frage, ob "Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten" sind, im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfen; ein Nichtvorliegen von Vorteilen im allgemeinen Interesse ist aber keinesfalls mit einer Verletzung öffentlicher Interessen gleichzusetzen und kann für sich allein daher auch nicht die Versagung einer beantragten Bewilligung tragen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/07/0093 E 24. Juli 2008