Verwaltungsgerichtshof
24.07.2008
2007/07/0095
GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 7
(Hier: Die belBeh unterlässt es, nähere Gründe dafür anzugeben, warum die wasserrechtlich bewilligte zentrale Abwasserbeseitigungsanlage eine "wichtige wasserwirtschaftliche Planung" darstellen sollte und worin der Widerspruch des Projektes des Bf zu einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 liege, der eine Versagung der vom Bf beantragten Bewilligung im Rahmen des Paragraph 105, WRG 1959 rechtfertigen würde. Auch der von der belBeh angenommene Widerspruch des Bewilligungsprojektes zu einem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959, welches nach Ansicht der belBeh in einer "flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer" besteht, trägt die Versagung der Bewilligung nicht.)
Da Paragraph 105, Absatz eins, WRG, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muß, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/07/0093 E 24. Juli 2008