Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2011

Geschäftszahl

2007/07/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0047 E 28. Jänner 1992 VwSlg 13570 A/1992 RS 2

Stammrechtssatz

Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis E 12.3.1991, 87/07/0015).