Verwaltungsgerichtshof
24.07.2008
2007/07/0070
GRS wie 2001/07/0042 E 25. Juni 2001 RS 3
(Hier mit dem Zusatz: Allerdings sind bei einem Rechtsmittel gegen einen Kostenvorauszahlungsbescheid jedenfalls auch die Gründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG zu prüfen.)
Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des Paragraph 10, VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des ersten und vierten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).