Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2008

Geschäftszahl

2007/07/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0042 E 25. Juni 2001 RS 3

(Hier mit dem Zusatz: Allerdings sind bei einem Rechtsmittel gegen einen Kostenvorauszahlungsbescheid jedenfalls auch die Gründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG zu prüfen.)

Stammrechtssatz

Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des Paragraph 10, VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des ersten und vierten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).