Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Geschäftszahl

2007/07/0043

Rechtssatz

Abfallbesitzer gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 ist ua jede Person, welche die Abfälle innehat (Litera b,). Es reicht somit bereits die Innehabung aus. (Hier: Die Bfin verweist auf den Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens iSd Paragraph 309, ABGB.)