Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Geschäftszahl

2007/07/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0043 E 14. September 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsachen können keinesfalls einen Wiederaufnahmsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG begründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt.