Verwaltungsgerichtshof
29.05.2008
2007/07/0040
GRS wie 92/12/0043 E 14. September 1994 RS 1
Bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsachen können keinesfalls einen Wiederaufnahmsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG begründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt.