Verwaltungsgerichtshof
18.11.2010
2007/07/0035
Wenn eine Auflage gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 verbietet, im Freien Gebinde mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten zu "lagern", soll mit dieser Auflage verhindert werden, dass sich Gebinde (oder Fässer) mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten auf dem Betriebsgelände im Freien befinden. Für die Strafbarkeit gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ist es daher unerheblich, aus welchem Grund solche Gebinde (oder Fässer) im Freien abgestellt oder gelagert werden. (Hier: Der Einwand, dass die Gebinde lediglich zur Abholung bereitgehalten worden seien, geht ins Leere.)