Verwaltungsgerichtshof
18.11.2010
2007/07/0035
GRS wie 2002/07/0133 E 20. Februar 2003 RS 1
(Hier: Übertretung des Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002, wobei es auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht ankommt.)
Soweit ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, so hat bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten und diese damit gefährlicher Abfall sind. Auch bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können (Hinweis E 25. März 1999, 99/07/0002). Es wäre Sache des Bf gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft (Hinweis E 13. April 2000, 99/07/0155).