Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2010

Geschäftszahl

2007/07/0035

Rechtssatz

Auch eine Menge von mehr als 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist durchaus geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt vergleiche die geschützten öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) herbeizuführen.