Verwaltungsgerichtshof
17.12.2009
2007/07/0008
In einem Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen vergleiche E 8. Juli 2004, 2003/07/0090). Vor diesem Hintergrund ist auch der gegen eine - im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gemäß Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 auferlegte - Duldungspflicht erhobene Einwand der dadurch Belasteten zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke ist nicht unbedingt notwendig vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0110).