Verwaltungsgerichtshof
01.04.2008
2007/06/0332
Es trifft zu, dass in der Kundmachung nur die Erstmitbeteiligte als Bauwerberin genannt wird und in der Folge die angestrebte Bewilligung auch dem Zweitmitbeteiligten erteilt wurde, wodurch aber von vornherein keine Verletzung von Nachbarrechten des Beschwerdeführers eintreten konnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0337, mwN), weil es dabei entscheidend auf den Gegenstand des Antrages ankommt und nicht auf die Person des Bauwerbers. Dass in der Kundmachung die verfahrenseinleitende Eingabe nicht genau beschrieben wurde, ist demnach (weil es auf den Inhalt des Vorhabens ankommt), nicht geeignet, Nachbarrechte zu beeinträchtigen.