Verwaltungsgerichtshof
23.06.2010
2007/06/0290
Angesichts dessen, dass Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 10, StVG das dem Bf (Untersuchungshäftling) angelastete Verhalten (hier: Werfen eines Briefes über die Mauer der Strafanstalt) beide untersagen und dafür dieselbe Sanktion vorsehen, erübrigt es sich im vorliegenden Fall darauf einzugehen, ob jedenfalls auch der Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG dadurch erfüllt war. Der Bf konnte nämlich durch eine allfällige rechtsirrtümliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen des Paragraph 107, Absatz eins, StVG nicht in seinen Rechten verletzt sein (Hinweis E vom 10. September 1998, 97/20/0809).